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Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz: Was sich 2012 ändert

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Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz: Was sich 2012 ändert

Quelle: fotogestoeber - Fotolia.com
Quelle: fotogestoeber - Fotolia.com

Im neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft: Neue Regeln bei der Lebensmittelkennzeichnung, Verbesserungen beim Tierschutz, Umstellungen in der Agrarförderung und höhere Standards zum Schutz der Fischbestände.



Irreführende Werbeaussagen werden verboten

Die europäische Lebensmittelbehörde EFSA hat gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Lebensmitteln bewertet, sogenannte „Health Claims“, die Hersteller eingereicht hatten. Für etwa 80 Prozent dieser Claims konnte kein wissenschaftlicher Nachweis über die behauptete Wirkung erbracht werden. Eine Liste mit den zulässigen Werbeaussagen wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2012 in Kraft treten. Claims, die nicht auf der EU-weit gültigen Liste stehen, werden mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten verboten. Die Werbeaussagen für mehr als 1.500 pflanzliche Stoffe befinden sich noch in der Bewertungsphase und dürfen bis Abschluss der Prüfungen weiter verwendet werden.

Neuregelung für „Diabetiker-Lebensmittel“

Nach wissenschaftlichem Kenntnisstand benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr. Für Diabetiker gelten inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung wie für die Allgemeinbevölkerung. Deshalb dürfen Lebensmittel, die aufgrund ihrer speziellen Zusammensetzung den Hinweis "zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus" tragen, nur noch bis 9. Oktober 2012 in den Handel gebracht werden. Alle Produkte, die bis dahin im Handel sind, dürfen nach diesem Datum noch abverkauft werden.

Höchstmengen für Inhaltsstoffe koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke

Für die Stoffe Taurin, Koffein, Glucuronolacton und Inosit, die z.B. wegen ihrer anregenden Wirkung (wie Koffein) in bestimmten Erfrischungsgetränken - sogenannten „Energydrinks“ - verwendet werden, werden durch Rechtsverordnung Höchstmengen festgelegt. Für unverpackt abgegebene Erfrischungsgetränke mit erhöhtem Koffeingehalt sollen erweiterte Kennzeichnungsanforderungen gelten. Geregelt wird dies durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Sie soll in Kürze dem Bundesrat zugeleitet werden und würde nach dessen Zustimmung voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten.

Neue Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln werden die Höchstgehalte an den wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und überarbeitet. Zum Teil werden auch erstmals Höchstgehalte festgesetzt:

Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Ab 1. September 2012 gelten überarbeitete und zum Teil neue Höchstgehalte für polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen z.B. beim Räuchern oder Grillen. Erstmals wird 2012 ein PAK-Höchstgehalt für gegrilltes Fleisch festgesetzt. Es darf dann nicht mehr als 5,0 Mikrogramm der Einzelsubstanz Benz(a)pyren pro Kilogramm Fleisch enthalten, bzw. nicht mehr als 30 µg/kg an Benz(a)pyren und drei weiteren PAKs in Summe.

Nitrat: Ab 1. April 2012 gibt es erstmals einen Höchstgehalt für Nitrat in Rucola. Ein Kilogramm Rucola, das im Winter geerntet wird, darf dann nicht mehr als 7000 Milligramm Nitrat enthalten. Im Sommer geernteter Rucola darf höchstens 6000 mg/kg Nitrat enthalten. Hintergrund für die saisonal unterschiedlich geltenden Höchstmengen ist die Tatsache, dass Licht die Nitratgehalte reduziert.

Dioxine und PCB: Die EU-Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB wurden überarbeitet. Sie treten zum 1.1.2012 in Kraft. Dabei wurden erstmals Höchstgehalte für Säuglings- und Kleinkindernahrung festgelegt. Ab dem 1.1.2012 gelten auch erstmals europäische Summenhöchstgehalte für nichtdioxin-ähnliche PCB in verschiedenen tierischen Lebensmitteln.

 
 
Quelle: © fuxart - Fotolia.com
Quelle: © fuxart - Fotolia.com

Landwirtschaft

Ab 1. Januar 2012 ist es in der EU nicht mehr erlaubt, Eier aus konventioneller Käfighaltung zu vermarkten. Deutschland hatte die Batterie-Käfighaltung bereits zwei Jahre früher abgeschafft als es nach EU-Recht erforderlich gewesen wäre – zum Stichtag 1. Januar müssen alle EU-Staaten nachziehen. Die EU-Kommission hat angekündigt, die Einhaltung des Verbots streng zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Zu dem europaweiten Verbot gehört, dass Eier von Legehennen, die in konventionellen Käfigen gehalten werden, weder innerhalb des Binnenmarktes noch national vermarktet werden dürfen, auch nicht in verarbeiteten Lebensmitteln. Das Verbot, Legehennen in konventionellen Käfigen zu halten, ist aus Sicht der Bundesregierung ein großer Fortschritt für den Tierschutz in ganz Europa. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen den Ausstieg aus der konventionellen Legehennenhaltung fristgerecht bis Ende 2011 vollziehen. Eine konsequente Umsetzung des geltenden Rechts muss in ganz Europa gewährleistet werden - notfalls durch Strafzahlungen an jene Mitgliedsstaaten, die sich nicht an EU-Recht halten.

 
 
Das EU-Bio-Logo, Quelle: EU-Kommission
Das EU-Bio-Logo, Quelle: EU-Kommission

Neues EU-Bio-Logo

Alle vorverpackten Bio-Lebensmittel müssen spätestens ab 1. Juli 2012 mit dem neuen EU-Gemeinschaftslogo für ökologische Produkte gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Ende einer Übergangregelung, nach der Hersteller von Bio-Produkten ihr noch vorhandenes Verpackungsmaterial aufbrauchen dürfen. Das EU-Bio-Logo ändert jedoch nichts an der Nutzung des erfolgreich etablierten deutschen Bio-Siegels. Das Bio-Siegel kann weiterhin unverändert, auch zusammen mit dem EU-Bio-Logo, verwendet werden. Das Bio-Siegel ist nach wie vor ein wichtiges Instrument für die positive Entwicklung des Bio-Marktes. Vorverpackte Bio-Lebensmittel, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt werden, müssen grundsätzlich bereits seit dem 1. Juli 2010 mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden.

Förderung über GAK nur noch für kleine Betriebe und Kleinstunternehmen

Zum 4. Januar 2012 gibt es eine Änderung im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) in den Grundsätzen für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung. Sie wird bewirken, dass eine Förderung von Investitionen im Schlachtbereich über die GAK nur noch für Kleinst- und kleine Unternehmen möglich ist, d.h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder mit einem Jahresumsatz der unter 10 Mio. Euro liegt. Damit wird die Förderung mehr auf handwerkliche Unternehmen konzentriert, die stärker auf die Versorgung regionaler Märkte, kurze Wege und regionale Wertschöpfungsketten setzen.

Quelle: BMELV

Vollständige Pressemitteilung unter
- http://www.bmelv.de/

 
 

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